Allgemeine Gebschäftsbedingungen

Allgemeine Gebschäftsbedingungen (AGB) 

Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des SCHLOSS KLETZKE zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Schlosses. 

2. Die Unterbringung- und Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen und Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.

3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 

Vertragsabschluss, -partner, -haftung
1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Schloss Kletzke an den Veranstalter zustande; diese sind Vertragspartner. 

2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. 

3. Das Schloss Kletzke haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Hotels zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Schloss Kletzke rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

4. Gekaufte Eintrittskarten für Veranstaltungen sind von Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen.
 
Leistungen, Preise, Zahlungen

1. Das Schloss Kletzke ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom ihm zugesagten Leistungen zu erbringen. 

2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Schloss Kletzke zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des Schloss Kletzke an Dritte.

3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der vom Schloss Kletzke allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieser dem vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.

4. Rechnungen des Schloss Kletzke ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Schloss Kletzke berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz bzw. dem entsprechenden Nachfolgezinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Schloss Kletzke der eines höheren Schadens vorbehalten. 

5. Das Schloss Kletzke ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.


6. Die Raummieten werden in den individuellen Schriftwechseln bestätigt.
Sollte der Kunde vom Vertrag zurücktreten, steht dem Schloss Kletzke, sofern die Räumlichkeit nicht anderweitig vermietet werden konnte, die Raummiete in vollem Umfang als Schadensersatz zu.  

Eintrittskarten
Eintrittskarten müssen innerhalb von 14 Tagen bezahlt und abgeholt werden. Geschieht dies nicht, werden sie wieder weiterverkauft. Für die Versendung von Eintrittskarten wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 6 EUR innerhalb Versendung in Deutschland erhoben. Der Ticketpreis und die Pauschale müssen vorab auf dem angezeigten Konto gutgeschrieben sein. Eintrittskarten sind vom Umtausch ausgeschlossen. Übertragung an Dritte ist möglich.  


Rücktritt des Hotels

1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Schloss Kletzke gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Schloss Kletzke zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Kann die Leistung nicht innerhalb von 2 Wochen weiterverkauft werden, so ist ein Schadensersatz in Höhe von 50% des ursprünglich vereinbarten und vertraglich abgesicherten Preises zu leisten.

2. Ferner ist das Schloss Kletzke berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls 

- höhere Gewalt oder andere vom Schloss Kletzke nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Schloss Kletzke in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Schloss Kletzke zuzurechnen ist;
- ein Verstoß gegen den Geltungsbereich Absatz 2 vorliegt. 

3. Das Schloss Kletzke hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen das Schloss Kletzke, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Hotels. 


Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)/
Änderung der Personenzahlen/ Uhrzeiten

 1. Bei Rücktritt des Veranstalters nach Vertragsabschluss ist das Schloss Kletzke berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen bzw. die geleistete Anzahlung einzubehalten. 

2. Wenn Pauschalen vereinbart wurden, werden diese wie unten angegeben in Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage gilt Seminarpauschale x Personenzahl zzgl. Raumbereitstellungskosten:

3.Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis - Bankett x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Grundlage der Personenzahl ist der zuletzt gemeldete Stand.

Vom Schloss Kletzke für die jeweilige Veranstaltung bereits gebuchten Sonder- bzw. Fremdleistungen, die in Folge der Absage nicht genutzt werden, sind in jedem Fall im vollen Umfang zu vergüten. 

4. Ersparte Aufwendungen nach 2. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Schloss Kletzke der eines höheren Schadens vorbehalten.

5. Sofern nicht gesondert schriftlich vereinbart wurde, gelten folgende Stornierungsregularien für Pauschalen und entgangenem Speisenumsatz
(gelten auch bei Reduzierung der Teilnehmerzahlen)

bis 112 Tage         vor Veranstaltungsbeginn können alle Leistungen,  ausgenommen der  Raummiete, kostenfrei storniert werden

111 – 57 Tage      vor Veranstaltungsbeginn werden zusätzlich zu Raummiete 25% der  vereinbarten Pauschalen und/oder des entgangen Speisenumsatzes in Rechnung gestellt

56 – 28 Tage        vor Veranstaltungsbeginn werden zuzüglich zur vereinbarten Raummiete 35% des entgangenen Speisenumsatzes/ der vereinbarten Pauschalen in Rechnung zu stellen, 

28 – 08 Tage        vor Veranstaltungsbeginn  werden zuzüglich zur vereinbarten Raummiete 70% des  entgangenen Speisenumsatzes/der vereinbarten Pauschalen in Rechnung zu stellen, 

07 – 01 Tage        vor Veranstaltungsbeginn werden zusätzlich zu Raummiete 90% der vereinbarten Pauschalen und/ oder des entgangen Speisenumsatzes in Rechnung gestellt

Anreisetag            100% der vereinbarten Pauschalen/ Leistungen werden zzgl. zur Raummiete in Rechnung gestellt 

Eine Minderung der Teilnehmerzahl kann nur einmalig vorgenommen werden

Diese Stornierungsgebühren dienen der Kostendeckung der im Umsatz einkalkulierten Gemein- und Eigenkosten, Personalkosten, kalkulierter Gewinn und Mehrwertsteuer.

6. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
Eine Erhöhung der Personenzahl bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels.

7. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist. 

8. Wir empfehlen, soweit möglich den Abschluss eines Privatfeierstornoschutzes/ Hochzeitsfeierstornoschutz. 

Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Schloss Kletzke. In diesen Fällen wird der Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet (Tellergeld).

Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit das Schloss Kletzke für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Schloss Kletzke von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 


2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Schloss Kletzke bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Schloss Kletzke diese nicht zu vertreten hat.

3. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete Anschlüsse des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 

5. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.


Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels.

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Hotel berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 

3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das Hotel die Entfernung und die Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten. 

Parksituation/ Zufahrten
1.Das Hotel weist darauf hin, dass Parkplätze innerhalb des Elbe Resort ausschließlich in Kombination mit einer Übernachtung genutzt werden können. Parkplätze auf dem Hotelgelände stehen nur in begrenzter Zahl zur Verfügung.

2. Veranstaltungsgästen ohne gebuchte Übernachtungen im Hotel, ist es nicht gestattet die Parkplätze innerhalb des Geländes zu nutzen. Durch widerrechtliches Verhalten entstandene Kosten oder Schadensersatzansprüche gehen auf den Veranstalter und beteiligte Dritte über.

3. Es ist die Pflicht des Veranstalters die Park- und Zufahrtsbedingungen zu sichern.


Haftung des Veranstalters für Schäden und Urheberverletzungen 
1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

2. Das Schloss Kletzke kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

3. Für, im übermäßigen Maße auftretende Verunreinigungen, durch den Veranstalter und
beteiligte Dritte, behält sich das Schloss Kletzke vor, eine Reinigungsgebühr in Rechnung zu stellen-
Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Verschmutzung.
 

4. Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass gesetzliche Lärmbestimmungen eingehalten werden. Das Schloss Kletzke haftet nicht für durch den Veranstalter oder beteiligter Dritter verursachte Lärmbelästigungen. Sich daraus ergebende Schadensersatzansprüche gehen zu Lasten des Veranstalters.

5. Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte etc.) berührt, so ist der Veranstalter verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA Gebühren etc.) direkt zu entrichten.  Sollten dennoch Schadensersatzansprüche gegen das Hotel geltend gemacht werden, stellt der Veranstalter das Hotel gegenüber dem Ansprechpartner frei. 

Das Schloss Kletzke nimmt nicht an Streitbeteiligungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.


Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. 

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Schloss Kletzke. 

3. Die Zahlung erfolgt in EURO. Eventuelle Wechsel-und Bankgebühren gehen zu Lasten des Kunden.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr Sitz des Schloss Kletzke. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Sitz des Schloss Kletzke. 

5. Es gilt deutsches Recht. 

6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Gültig ab 1.8.2021 

 Änderungen sind vorbehalten

 

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